Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2007
BVerwG Beschluss vom 26.01.2007 – 7 B 5.07
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2007:260107B7B5.07.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß und Neumann beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2006 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.