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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2007 – 7 B 5.07

7. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2007:260107B7B5.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß und Neumann beschlossen:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2006 wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.