Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 02.08.2006 – 1 B 90.06

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:020806B1B90.06.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Juni 2006 und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 21. Juli 2006 zurückgenommen.

2 Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.