Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 08.06.2006 – 1 B 78.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:080606B1B78.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die in der Beschwerdeschrift vom 11. April 2006 enthaltene Kurzbegründung genügt nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.