Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 07.06.2006 – 1 B 67.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:070606B1B67.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Februar 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 15. Mai 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.