Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 18.04.2006 – 1 B 39.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:180406B1B39.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. April 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, Hund und Richter beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2006 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. März 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.