Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2006
BVerwG Beschluss vom 07.02.2006 – 1 B 7.06
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:070206B1B7.06.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 2. Januar 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.