Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2006
BVerwG Urteil vom 19.01.2006 – 3 C 11.05
3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:190106U3C11.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
Zitiert von 28 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Leitsatz
1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen. 2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.
1. Der auf eine mehrjährige Tätigkeit des Betroffenen als IM für den Staatssicherheitsdienst der DDR gestützte Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG setzt nicht den Nachweis voraus, dass diese Tätigkeit bestimmte Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Dritten zur Folge hatte; vielmehr reicht es aus, dass die konkreten Handlungen des Betroffenen geeignet waren, Dritte einer solchen Verfolgung auszusetzen.
2. Ist ein Antrag auf Kapitalentschädigung nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bestandskräftig abgelehnt worden und ist diese Entscheidung rechtswidrig, weil der Betroffene im Besitz einer Häftlingshilfebescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist, darf die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Begründung versagt werden, dass auch die Häftlingshilfebescheinigung wegen eines Verstoßes des Betroffenen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit rechtswidrig sei.
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e , L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe§
I