Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2006

BVerwG Beschluss vom 02.01.2006 – 9 A 44.05

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2006:020106B9A44.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2006 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.