Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 22.11.2005 – 9 A 33.05
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:221105B9A33.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 65 000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. November 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.