Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 21.11.2005 – 1 B 111.05

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:211105B1B111.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. November 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. August 2005 wird verworfen. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 18. Oktober 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.