Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 26.10.2005 – 4 A 1013.05

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe§

ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die mit dem Klagerücknahmeschriftsatz eingereichte

außergerichtliche Kostenübernahmeerklärung der Beigeladenen zu 1 vom 17. Oktober 2005 findet bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.