Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 26.10.2005 – 4 A 1013.05
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Oktober 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe§
ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die mit dem Klagerücknahmeschriftsatz eingereichte
außergerichtliche Kostenübernahmeerklärung der Beigeladenen zu 1 vom 17. Oktober 2005 findet bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.