Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 29.08.2005 – 7 C 24.04
7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:290805B7C24.04.0
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n beschlossen:
Die S. Wohnbauten-Gesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer ..., W.straße 12, ... B., wird zum Verfahren beigeladen.
Gründe§
1 Die Beiladung ist gemäß § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 VwGO geboten. Das mit der Klage zurückbegehrte Grundstück steht im Eigentum der S. Wohnbauten-Gesellschaft mbH. Sie ist deshalb an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.