Rechtsprechung / BVerwG / 10. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 20.07.2005 – 10 B 42.05
10. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:200705B10B42.05.0
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS§
BVerwG 10 B 42.05 OVG 9 A 337/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r , Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Mai 2005 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis darauf, dass der Beschluss auf einem krassen Rechtsverstoß beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - BVerwG 10 B 1.05 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Vallendar Prof. Dr. Rubel Prof. Dr. Eichberger