Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 21.06.2005 – 9 A 17.05

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B9A17.05.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Juni 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Die Verfahren werden eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 4 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 33.2 und 2.2 .1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.