Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2005
BVerwG Beschluss vom 26.01.2005 – 1 B 4.05
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:260105B1B4.05.0
VerwaltungsrechtVolltext
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In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Januar 2005 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. Dezember 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.