Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2005

BVerwG Beschluss vom 04.01.2005 – 9 A 58.04

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2005:040105B9A58.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Januar 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.