Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 28.12.2004 – 9 A 57.04

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:281204B9A57.04.0

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Dezember 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.