Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 06.12.2004 – 4 A 1074.04
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:061204B4A1074.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Dezember 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe§
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. November 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.