Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 13.10.2004 – 4 BN 45.04
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B4BN45.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2004 wird verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2004 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht (vgl. ferner § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. sowie § 68 Abs. 1 Satz 4, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG a.F., § 68 Abs. 3 GKG n.F.