Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 11.08.2004 – 4 B 51.04

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B4B51.04.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.