Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 20.07.2004 – 4 BN 31.04
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:200704B4BN31.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundes- verwaltungsgericht Dr. P h i l i p p beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 2002 mit Schriftsatz vom 9. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.