Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 07.07.2004 – 9 A 68.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:070704B9A68.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Juli 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.