Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 09.06.2004 – 9 A 41.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:090604B9A41.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juni 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Juni 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Gerichtskosten sind nicht entstanden.