Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 21.04.2004 – 4 A 20.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:210404B4A20.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. April 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 19. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.