Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004
BVerwG Beschluss vom 19.04.2004 – 9 A 8.04
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:190404B9A8.04.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. April 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. April 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.