Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 01.04.2004 – 4 A 3.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:010404B4A3.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a , Prof. Dr. R o j a h n , G a t z und Dr. J a n n a s c h beschlossen:

Das Klageverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der gerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe§

Nachdem der Kläger seine Anfechtungsklage zurückgenommen und die Beteiligten im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in (entsprechender) Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hat der Kläger nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten zu tragen. Soweit sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt hat, entspricht es im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO der Billigkeit, die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten zu teilen.

Mit dem Antrag, zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen, hätte die Klage freilich im Ergebnis keinen Erfolg haben können. Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2002 wird dem Lärmschutzinteresse des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Durch die Anordnung, eine Lärmschutzwand von 570 m Länge und 3,60 m Höhe zu errichten, wird sichergestellt, dass die nach der Verkehrslärmschutzverordnung maßgeblichen Grenzwerte am Grundstück des Klägers nicht überschritten werden. Der Planfeststellungsbeschluss trifft überdies Vorsorge dafür, dass die vom Bayerischen Landesamt für Umweltschutz als "äußerst lästig" eingestuften Pegelsprünge, die beim Herausfahren aus dem Schallschatten der Lärmschutzwand entstehen können, vermieden werden. Dem Planungsträger wird unter der Nummer V 2.1 aufgegeben, Lärmschutzwälle oder -wände, die mit unterschiedlichen Bauhöhen aneinander stoßen oder die an den Enden eine Höhe von mehr als 1,50 m über Gradiente aufweisen, im Verhältnis von 1:10 bis 1:20 abzutreppen. Die Verpflichtung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die örtlichen Verhältnisse solche Vorkehrungen tatsächlich zulassen ("soweit möglich"). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die im Bereich Buscheller vorgesehene Lärmschutzwand nach Norden hin auf einer Länge von 60 m in abgetreppter Form mit einem Mitteleinsatz von rund 20 000 € verlängert werden kann. Ausweislich der Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz ist diese Maßnahme geeignet, den "Lautheitseffekt" zu beseitigen. Diese an sich eindeutige Ausgangslage rechtfertigt es gleichwohl nicht, den Kläger auch insoweit in vollem Umfang mit den Kosten zu belasten.

Dass sich das Problem des schlagartigen Pegelanstiegs unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten mit den unter Nummer V 2.1 des Planfeststellungsbeschlusses bezeichneten Mitteln lösen lässt, ist erst in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden. Der Planfeststellungsbeschluss beschränkt sich in diesem Punkt auf die Aussage, dass die lästigen Wirkungen der Schallpegelsprünge hinzunehmen seien, da sich ihnen nicht mit vertretbarem Kostenaufwand abhelfen lasse. Die Regierung von Oberfranken legt dar, dass dem Anliegen des Klägers zwar durch eine Verlängerung der vorgesehenen Lärmschutzwand Rechnung getragen werden könnte, hierfür aber der als unverhältnismäßig hoch bezeichnete Betrag von mindestens 150 000 € aufzubringen wäre (PFB S. 179). Im Rahmen der nach § 161 Abs. 2 VwGO gebotenen Billigkeitsentscheidung muss sich der Beklagte anlasten lassen, den Kläger nicht von Anfang an darauf hingewiesen zu haben, dass sich ausreichender Lärmschutz bereits mit der unter Nummer V 2.1 aufgezeigten technischen Variante gewährleisten lässt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Paetow Halama Gatz

Die Richter am BVerwG Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch sind wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Dr. Paetow