Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 27.02.2004 – 9 A 78.03

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:270204B9A78.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Februar 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.