Rechtsprechung / BVerwG / 7. Senat / 2004

BVerwG Beschluss vom 06.01.2004 – 7 B 117.03

7. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2004:060104B7B117.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. Oktober 2003 mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.