Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 18.12.2003 – 9 A 48.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:181203B9A48.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Dezember 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.