Rechtsprechung / BVerwG / 8. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 07.10.2003 – 8 B 128.03
8. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:071003B8B128.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r beschlossen:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 2003 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 708,40 € festgesetzt.
Gründe§
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.