Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 15.07.2003 – 3 B 53.03

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B3B53.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2003 mit Schriftsatz vom 4. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der vorinstanzlichen Festsetzung. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.