Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003
BVerwG Beschluss vom 24.06.2003 – 9 A 43.03
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A43.03.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juni 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Juni 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.