Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 03.06.2003 – 6 A 2.03

6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:030603B6A2.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G r a u l i c h als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 20. Mai 2003 sowie seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 27. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.