Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 08.04.2003 – 4 B 30.03

4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B4B30.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Gründe§

Der Kläger hat sein als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2002 gewertetes Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 2. April 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden. Von der Erhebung von Auslagen wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.