Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 20.03.2003 – 9 A 57.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B9A57.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. März 2003 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 370 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. März 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.