Rechtsprechung / BVerwG / 1. Senat / 2003

BVerwG Beschluss vom 27.02.2003 – 1 B 55.03

1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2003:270203B1B55.03.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Februar 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes- verwaltungsgericht H u n d und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 2002 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Das hat der Senat zu einer entsprechenden Grundsatzrüge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beschluss vom 30. Januar 2003 - BVerwG 1 B 452.02 - im Einzelnen ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.