Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 23.12.2002 – 9 A 49.02
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:231202B9A49.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Dezember 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
Gründe§
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.