Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 15.08.2002 – 9 A 34.02
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:150802B9A34.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Fünftel.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 13. August 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.