Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 13.08.2002 – 3 B 117.02

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:130802B3B117.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und Dr. B r u n n beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.