Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 07.08.2002 – 9 A 41.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:070802B9A41.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe§

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.