Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 07.08.2002 – 9 A 41.02
9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:070802B9A41.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. August 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 30. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.