Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 09.07.2002 – 6 VR 8.02
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B6VR8.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.