Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 09.07.2002 – 4 A 23.02
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B4A23.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Gründe§
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden und werden, soweit bereits gezahlt, erstattet.