Rechtsprechung / BVerwG / 5. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 08.07.2002 – 5 PKH 191.02

5. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B5PKH191.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1999 und 16. Dezember 1999 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe§

Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juni 1999 und 16. Dezember 1992 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Die von der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz beabsichtigten Rechtsmittel wären unzulässig, weil diese Entscheidungen von Gesetzes wegen unanfechtbar sind (§ 152 Abs. 1 VwGO).