Rechtsprechung / BVerwG / 3. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 04.06.2002 – 3 B 82.02

3. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B3B82.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 2002 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Gründe§

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, in dessen Gründen zutreffend dargelegt worden ist, dass eine statthafte Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zwingend eine - im Streitfall nicht erfolgte - Zulassung der Beschwerde voraussetzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.