Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 12.04.2002 – 4 A 3.02
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:120402B4A3.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. April 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe§
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. April 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Eine Gerichtsgebühr ist nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes ist daher entbehrlich.