Rechtsprechung / BVerwG / 6. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 08.04.2002 – 6 B 8.02
6. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B6B8.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes- verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe§
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2002 mit Schreiben vom 17. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.