Rechtsprechung / BVerwG / 9. Senat / 2002

BVerwG Beschluss vom 22.03.2002 – 9 B 13.02

9. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:220302B9B13.02.0

VerwaltungsrechtVolltext

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In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , K i p p und V a l l e n d a r beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 20. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.