Rechtsprechung / BVerwG / 4. Senat / 2002
BVerwG Beschluss vom 08.02.2002 – 4 BN 7.02
4. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B4BN7.02.0
VerwaltungsrechtVolltext
In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin wird eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
Die Antragsgegnerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2001 mit Schriftsatz vom 31. Januar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin ist nicht entstanden.