Rechtsprechung / BVerfG / 1. Senat 2. Kammer / 2026

BVerfG Prozesskostenhilfebeschluss vom 02.09.2026 – 1 BvR 2584/25

1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260902.1bvr258425

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.

Damit ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-02/1-bvr-2584-25#rd_1

Nach Mitteilung vom 12. Januar 2026 ist der Beschwerdeführer Ende des Jahres 2025 verstorben. Dies führt dazu, dass die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-02/1-bvr-2584-25#rd_2

Es ist gesetzlich nicht geregelt, welche Auswirkungen der Tod des Beschwerdeführers auf ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erledigt sich im Grundsatz mit dem Tod des Beschwerdeführers eine zur Durchsetzung seiner höchstpersönlichen Rechte erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 12, 311 <315>; 109, 279 <304>). Im einzelnen Fall kann aber trotz des Todes über die Verfassungsbeschwerde entschieden werden, etwa wenn die Verfassungsbeschwerde der Durchsetzung finanzieller Ansprüche des Beschwerdeführers dient, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 3, 162 <164>; 17, 86 <90 f.>; 23, 288 <300>; 114, 371 <383>), oder der Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 124, 300 <318>).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-02/1-bvr-2584-25#rd_3

Danach ist hier die Erledigung des Verfahrens auszusprechen. Die Verfassungsbeschwerde diente der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte des Beschwerdeführers, der sich durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen in seiner Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sah. Ein eigenes Interesse der Frau […], die der Beschwerdeführer vor seinem Tod bevollmächtigte, an der Durchsetzung dieser Rechte ist nicht ersichtlich, zumal nicht dargetan ist, dass es sich bei ihr um die Rechtsnachfolgerin des Beschwerdeführers handelt. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat die Sache ebenfalls nicht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-02/1-bvr-2584-25#rd_4

Mit der Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gegenstandslos.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-09-02/1-bvr-2584-25#rd_5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.